Das oberste Organ der IGEM ist die Mitgliederversammlung, die in der Regel jeweils im ersten Halbjahr tagt. Die Oberleitung der IGEM wird durch den Vorstand gewährleistet, der sich alle ein bis zwei Monate trifft.

Sitz und Zweck der IGEM sind in den Statuten wie folgt umschrieben:

Art. 1

Unter dem Namen Interessengemeinschaft Elektronische Medien (IGEM) besteht mit Sitz am Ort der Buchführung ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB (im folgenden “IGEM” genannt) von unbeschränkter Dauer gemäss den vorliegenden Statuten und den Bestimmungen des zweiten Titels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (im folgenden “ZGB” genannt).

Art. 2

  • Der Verein setzt sich ein für vielfältige und liberale Möglichkeiten der kommerziellen Kommunikation in den elektronischen und interaktiven Medien.
  • Der Verein setzt sich ein für die Qualität und Transparenz von Daten zum Verhalten von Nutzern elektronischer und interaktiver Medien und fördert deren Erhebung, Beschaffung und Verwertung.
  • Die IGEM beschafft Informationen über die Entwicklung der Kommunikationstechnologie und ihre Auswirkungen auf die kommerzielle Kommunikation und stellt sie ihren Mitgliedern zur Verfügung.
  • Der Verein kann zum Erreichen dieses Zweckes mit anderen Organisationen zusammenarbeiten, eigene Erhebungen durchführen oder Dritte mit der Erhebung beauftragen.
  • Im Vordergrund steht dabei das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein.
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