Die Gesetzgebung im Bereich Radio und Fernsehen ist in der Schweiz auf verschiedenen Ebenen geregelt:
Nachfolgend eine Übersicht über die verschiedenen Regelungsebenen:
- Das Radio- und Fernsehgesetz regelt die wesentlichsten Sachen und wurde vom Parlament diskutiert und genehmigt. Gesetzesänderungen bedürfen deshalb einer Vorlage, die vom Parlament zu behandeln ist.
- Die Radio- und Fernsehverordnung regelt die Einzelheiten und wird direkt vom Bundesrat genehmigt und kann bei Bedarf auch von diesem revidiert werden. Zur Interpretation gibt es zusätzliche Werbe- und Sponsoringrichtlinien.
- Die Regelung von Einzelheiten in verschiedenen Bereichen hat der Bundesrat an das zuständige Departement (UVEK) delegiert. Diese Einzelheiten werden in der UVEK-Verordnung über Radio und Fernsehen geregelt.
- Spezielle Vorschriften für die einzelnen Veranstalter sind in den betreffenden Konzessionen geregelt. Die SRG-Konzession sowie die meisten Konzessionen von privaten Veranstaltern sind bereits in Kraft.
Das am 1. April 2007 in Kraft getretene RTVG ermöglicht erstmals auch Programme ohne staatliche Konzession. Es genügt, die entsprechende Absicht dem BAKOM zu melden. Solche Programme haben einerseits keine garantierten Zugangsrechte zu den Verbreitungsnetzen, profitieren auf der andern Seite aber von wesentlich liberaleren Werbemöglichkeiten. Sie sind sogar noch liberaler als dies das europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF) vorsieht. Dies allerdings nur dann, wenn sie im Ausland nicht empfangen werden können – also ausschliesslich über Kabel oder allenfalls verschlüsselt über Satellit verbreitet werden. Programme ohne Konzession riskieren allerdings, aus den Kabelnetzen verbannt zu werden. Denn nur Programme mit Konzession sind durch die Must-Carry-Rule geschützt und müssen übertragen werden – allerdings nicht zwingend analog. Es handelt sich dabei um:
- 12 Radio- und 13 TV-Konzessionen für private Veranstalter mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil
- 20 Radio-Konzessionen für private Veranstalter mit Leistungsauftrag ohne Gebührenanteil
- 9 Radio-Konzessionen für komplementäre, nicht gewinnorientierte Veranstalter mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil
Übersichten über alle eingegangenen Konzessionsgesuche können auf der Website des Bakom heruntergeladen werden.
Bei den Werberegelungen sind vier Anbieterkategorien zu unterscheiden:
- Die Programme der SRG
- Konzessionierte Programme anderer Veranstalter (mit oder ohne Gebührenanteil) sowie Fernsehprogramme ohne Konzession, die auch im Ausland empfangbar sind.
- Nicht konzessionierte Radio- und TV-Programme anderer Veranstalter, die nicht im Ausland empfangen werden können.
- Werbefenster in ausländischen Programmen: Für sie gelten seit dem 1.12.2009 die Regelungen im Herkunftsland. Die entsprechenden Richtlinien für deutsche Programme sind hier zu finden. Diejenigen für französische Programme, die sich sehr stark von unseren Vorschriften unterscheiden, sind hier zu finden.
Mehr zur Gesetzgebung ist auf der Website des Bakom zu erfahren.
